Kündigungsfristrechner: fristgerecht Kündigung berechnen
Ermitteln Sie in wenigen Sekunden Ihre gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB – kostenlos, ohne Anmeldung und für beide Seiten: Arbeitnehmer:in und Arbeitgebende.
Wie funktioniert die Kündigungsfrist nach § 622 BGB?
Arbeitnehmer:innen können ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen – unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. Für Arbeitgeber:innen gilt eine gestaffelte Frist: Je länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto länger ist die einzuhaltende Kündigungsfrist – von einem Monat ab zwei Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu sieben Monaten ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Maßgeblich ist stets der Zugang der Kündigung, nicht der Zeitpunkt der Unterschrift oder der Versendung.
Kündigung durch Arbeitnehmer:in
Grundfrist: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende – unabhängig von der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 1 BGB).
Während der Probezeit: 2 Wochen ohne festen Termin.
Diese Fristen gelten grundsätzlich immer, es sei denn, im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag wurde eine längere Frist wirksam vereinbart.
Kündigung durch Arbeitgebende
Grundfrist: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende – unabhängig von der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 1 BGB).
Während der Probezeit: 2 Wochen ohne festen Termin.
Ab zwei Jahren gestaffelte Frist nach Betriebszugehörigkeit, stets zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB): ab 2 J. = 1 Monat, ab 5 J. = 2 Monate, ab 8 J. = 3 Monate, ab 10 J. = 4 Monate, ab 12 J. = 5 Monate, ab 15 J. = 6 Monate, ab 20 J. = 7 Monate.
Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können längere Fristen vorsehen – prüfen Sie stets Ihren Vertrag.
Kündigungsfristrechner
Wählen Sie aus, wer kündigt und geben Sie das Eintrittsdatum sowie den Zeitpunkt vom Zugang der Kündigung ein – der Rechner ermittelt unverbindlich das frühestmögliche Ende Ihres Arbeitsverhältnisses nach § 622 BGB. Abweichende individuelle vertragliche Regelungen aus Ihrem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag werden nicht berücksichtigt.
Häufige Fragen zur Kündigungsfrist
Ja – aber nur unter einer Bedingung: Die vereinbarte Frist für die Arbeitnehmer:in darf nicht länger sein als die für Arbeitgebeende (§ 622 Abs. 6 BGB). Eine Klausel, die Arbeitnehmer:innen schlechter stellt als Arbeitgebende, ist unwirksam. Kürzere als die gesetzlichen Fristen können einzelvertraglich in der Regel nicht wirksam vereinbart werden.
Während einer vertraglich vereinbarten Probezeit – maximal sechs Monate – kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, ohne dass ein bestimmter Termin (15. oder Monatsende) eingehalten werden muss (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Kündigung kann also zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden.
Aktivieren Sie im Rechner die Probezeit-Option, um diese Frist zu berechnen.
Bei einem kurzen befristeten Arbeitsverhältnisses kann eine Probezeit von 6 Monaten unwirksam sein. Die Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit angemessen sein. Bei einem kürzeren Befristungszeitraum darf in der Regel nur eine entsprechend kurze Probezeit vereinbart werden.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag geregelt ist. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist immer möglich.
Hält der Arbeitgebende die gesetzliche Kündigungsfrist (oder die abweichende längere Frist aus dem Arbeitsvertrag) nicht ein, kann die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam sein. Je nach individueller Formulierung kann die Kündigung möglicherweise auch hilfsweise zum nächsten zulässigen Termin Wirkung entfalten. Eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall lohnt sich. Sprechen Sie mich an!
Wenn der falsche Beendigungszeitpunkt bzw. die falsche Frist in der Kündigung berücksichtigt wurde, ist schnelles Handeln gefordert. Zugleich kann eine falsch berechnete Frist ein Indiz für weitere formelle Fehler sein, die die Kündigung angreifbar machen. Lassen Sie die Kündigung in jedem Fall anwaltlich prüfen – die 3-Wochen-Klagefrist läuft ab Zugang der Kündigung.
Ja. Neben der Überprüfung der Kündigungsfrist lohnt sich oft auch eine weitergehende Prüfung, ob die Kündigung formell wirksam ist (insb. Schriftform, Unterschrift, ggf. Betriebsratsanhörung), ob ein besonderer Kündigungsschutz greift (bspw. Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit, Betriebsratsamt), ob geeignete Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorliegen und ob ein Anspruch auf eine Abfindung besteht. Für eine Kündigungsschutzklage gilt eine Ausschlussfrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
Ihre Kündigung rechtssicher prüfen lassen
Die Berechnung der Kündigungsfrist ist oft nur der erste Schritt. Ob die Kündigung formal korrekt ist, welche Schutzrechte Sie haben und ob eine Abfindung realistisch ist – das klären wir in einer individuellen Erstberatung. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht in Rheinhausen im Breisgau stehe ich Ihnen konsequent zur Seite.